§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1 Der am 24.10.1962 gegründete Verein führt den Namen

“Tennis-Club Alfter e.V.”

Der Verein hat seinen Sitz in Alfter und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn am 10. März 1976 unter Reg. Nr. 3464 eingetragen.

2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere durch Förderung und Pflege des Tennissports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4a  Die ehrenamtlich tätigen Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder – können für die im Rahmen ihrer Vereinsaufgaben entstandenen Kosten einen Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher, durch Belege bzw. Aufstellungen nachgewiesenen Kosten) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung / Tätigkeitsvergütung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

5 Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6 Der Verein enthält sich jeglicher konfessioneller und politischer Tätigkeit.

§ 3 Beginn der Mitgliedschaft

7 Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden.

8 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird dem Antrag stattgegeben, so beginnt die Mitgliedschaft mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Aufnahme dem Mitglied bekannt gegeben wird.

§ 4 Ende und Ruhen der Mitgliedschaft

9 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

10 Die Mitgliedschaft eines aktiven oder eines jugendlichen Mitgliedes kann auf schriftlichen und zu begründenden Antrag für einen Zeitraum bis zu drei Kalenderjahren ruhen. In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand über eine Verlängerung.

11 Dem Antrag auf ruhende Mitgliedschaft kann, mit Wirkung zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres, nur entsprochen werden, wenn er bis zum 30. November gestellt wird.

§ 5 Austritt

12 Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden …

  1. bis zum 30. November mit Wirkung zum Schluss des Kalenderjahres oder
  2. binnen 14 Tagen nach einer durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung; Zahlungspflicht besteht dann anteilig bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erklärt wird, er ist nur möglich bis zum 30 Juni.

13 Bis zum Ende der Mitgliedschaft bleiben die Rechte und Pflichten, insbesondere die Pflicht zu Beitragszahlung erhalten.

§ 6 Ausschluss

14 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden infolge einer

  1. groben strafrechtlichen Verfehlung,
  2. groben Zuwiderhandlung gegen die Satzung,
  3. schweren Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
  4. groben oder wiederholten Unsportlichkeit gegenüber anderen Vereinsmitgliedern,
  5. Nichtzahlung des Beitrags bis zum 31. Mai des laufenden Kalenderjahres trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung.

15 Vor einer Entscheidung, durch die ein Mitglied des Vereins ausgeschlossen wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

16 Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zugeben.

17 Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, schriftlich beim Vorstand Einspruch einzulegen. Hilft der Vorstand dem Einspruch nicht ab, entscheidet der Beirat endgültig über den Ausschluss.

§ 7 Mitglieder und Rechte der Mitglieder

18 Der Verein hat …

  1. aktive Mitglieder
  2. fördernde Mitglieder
  3. jugendliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Ehrenmitglieder.

19 Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Sie sind zur Einhaltung der Platz- und Spielordnung verpflichtet. Fördernde Mitglieder dürfen die sportlichen Einrichtungen des Vereins nur gegen Entrichtung der Gebühr für Gastspieler benutzen.

20 Volljährige Mitglieder sind Stimmberechtigt und haben passives Wahlrecht, jugendliche Mitglieder haben Mitspracherecht.

21 Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Vereinsjugend

22 Die Vereinsjugend wird vom Vorstand der Erwachsenen geführt. Der Vereinsjugendwart ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand der Erwachsenen laut Vereinssatzung. Der Vereinsjugendwart entscheidet in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des Vorstandes über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 9 Organe

25 Organe des Vereins sind …

  1. die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. der Vorstand (§ 11)
  3. der Beirat (§ 12).

§ 10 Mitgliederversammlung

26 Vor Beginn oder im ersten Viertel eines jeden Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten: Die Tagesordnung muss enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes mit Kassenbericht des Schatzmeisters,
  2. Bericht der Kassenprüfer,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Neuwahl oder Ergänzung des Vorstandes, des Beirats und der Kassenprüfer (soweit erforderlich,
  5. Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
  6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
  7. Verschiedenes.

27 Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen

  1. auf Beschluss des Vorstandes,
  2. auf Beschluss des Beirats,
  3. auf schriftlichen Antrag von 15 Mitgliedern.

Der Antrag muss Zweck und Gründe der Einberufung enthalten.

28 Zu den Mitgliederversammlungen ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

29 Jedes Mitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird. Der Antrag muss dem Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung weiterer Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

30 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

31 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Ist der Vorstand zurückgetreten, so leitet die Mitgliederversammlung ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied.

32 Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. 32a Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.

33 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und den Protokollführer zu unterzeichnen.

34 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat und zwei Kassenprüfer.

§ 11 Vorstand

35 Der Vorstand besteht aus …

  1. dem Vorsitzenden,
  2. seinem Stellvertreter,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Protokoll- und Schriftführer,
  5. dem Sportwart und
  6. dem Jugendwart.

36 Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Wahl; es endet mit der übernächsten Jahreshauptversammlung, (Wahlperiode) durch Rücktritt oder durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl erfolgt mit Zweidrittelmehrheit und ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen ist. Die Abwahl wird erst wirksam, sobald ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist.

36a Selbstergänzung Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Kassenprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Kassenprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

36b Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 36a) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Beirat

37 Über Streitigkeiten der Mitglieder mit dem Verein entscheidet der Beirat.

38 Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören und die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode (§ 11 Nr. 36) gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden.

39 § 13 Nr. 43 gilt entsprechend.

40 Der Beirat ist von dem Vorsitzenden im Bedarfsfall oder auf Antrag eines Beiratsmitgliedes einzuberufen.

41 Der Beirat wird vor allem tätig a) bei persönlichen Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, b) in den in der Satzung vorgesehenen Fällen.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

42 Der Vorstand ordnet alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die Beschlussfassung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist oder soweit nicht die Mitgliederversammlung in einem Einzellfall sich für zuständig erklärt.

43 Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

44 Rechtsgeschäfte, deren finanzielle Auswirkungen im Einzelfall 1.534,– Euro, insgesamt innerhalb eines Geschäftsjahres 5.113,– Euro übersteigen oder den Verein über 1.534,– Euro hinaus für künftige Jahre belasten, bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte des Vereins handelt. Eine Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ein entsprechender Tagesordnungspunkt mitgeteilt ist.

45 Der Verein wird in allen rechtlichen Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten vom Vorsitzenden oder vom Stellvertreter und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten.

46 Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes einberufen.

47 Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner Gegenzeichnung. Der Schatzmeister hat über alle Geschäftsvorkommnisse Buch zu führen und zum Ende des Geschäftsjahres einen Kassenbericht zu fertigen. Einnahmen und Ausgaben sind einzeln und getrennt nachzuweisen.

48 Die Kassenprüfer werden für die Dauer einer Wahlperiode (§ 11 Nr.36) gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse des Vereins sowie die Kassenführung jederzeit zu prüfen und die Pflicht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 14 Beiträge, Gebühren, Umlagen

49 Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr, einen Jahresbeitrag und eine Gebühr für Gastspieler. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt.

50 Während des Ruhens der Mitgliedschaft ist für ein Jahr 1/3 des Jahresbeitrags zu zahlen.

50a Wird ein förderndes Mitglied aktives Mitglied, so ist der Differenzbetrag der zu diesem Zeitpunkt gültigen Aufnahmegebühr für fördernde Mitglieder zu der Aufnahmegebühr für aktive Mitglieder nachzuzahlen. Das gilt nicht, wenn das Mitglied schon einmal aktives Mitglied war.

51 Der Jahresbeitrag muss bis zum 31. März gezahlt sein.

51a Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen im Rückstand sind, haben keinen Anspruch darauf, während der Zeit ihres Rückstandes, die sportlichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

52 Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag die Aufnahmegebühr und den Beitrag ermäßigen oder stunden.

53 Der Vorstand kann Nichtmitgliedern gegen Entrichtung der Gebühr für Gastspieler längstens für die Dauer einer Spielsaison die Berechtigung erteilen, die Anlage des Vereins zu benutzen.

54 Zur Deckung einmaliger besonderer Ausgaben kann auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit eine Kostenumlage bis zur Höhe der Aufnahmegebühr beschlossen werden, wenn dies in der Tagesordnung vorgesehen ist.

§ 15 Auflösung

55 Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Auflösung setzt voraus, dass mindestens zwei Drittel stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür gestimmt haben. Bei Beschlussunfähigkeit ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

56 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an die Gemeinde Alfter, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Übergabe des Vermögens erfolgt durch den Vorstand oder ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied.

§ 16 Änderung der Satzung

57 Zur Änderung der Clubsatzung bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ einer Mitgliederversammlung (§ 33 BGB). In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vorgesehene Änderung der Clubsatzung bekannt zugeben.

57a Jedes Mitglied hat Anspruch auf eine Abschrift der Satzung; neuen Mitgliedern ist sie bei der Aufnahme auszuhändigen.

§ 17 Inkrafttreten

58 Die Satzung ist am 13. Februar 1981 durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 18 Datenschutz

59 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche
und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

60 Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

61 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.